Am 09. November 2018 organisierte Europäischen Zentralbank in Frankfurt eine Expertenrunde zum Thema „Umsetzung der Benchmark-Verordnung“. Unser Prokurist Karel Teich hat an der Veranstaltung teilgenommen und die Ergebnisse für Sie zusammengefasst:
Die für Kapitalmarktteilnehmer*innen wichtigste Auswirkung dieser Verordnung ist, dass (nach Ende der gegenwärtig laufenden Übergangsfrist von 2 Jahren) ab 01. Januar 2020 nur noch verordnungskonforme Referenzzinssätze verwendet werden dürfen, also solche, die robust, zuverlässig, repräsentativ und nicht manipulierbar sind. Weder die EURIBOR-Zinssätze noch der EONIA erfüllen in ihrer derzeitigen Form diese Anforderungen.
Im Rahmen der Veranstaltung stellten Vertreter einer Arbeitsgruppe, gebildet von EZB, FSMA, ESMA und der EU-Kommission, den anwesenden Vertretern und Vertreterinnen verschiedener Finanzinstitute den aktuellen Stand ihrer Bemühungen zur Ablösung des Tagesgeldsatzes EONIA durch den neu geschaffenen Referenzzinssatz ESTER/€STR sowie zur Reformation des EURIBOR bzw. eventuell notwendiger Alternativen vor. Außerdem kamen Vertreter und Vertreterinnen der EU-Kommission und der EZB zu Wort.
Bemerkenswert ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsgruppe bisher noch keine Unterstützung für die vertragliche Anpassung von bestehenden Finanzprodukten angeboten haben. Es besteht zwar die Bestrebung, dies noch rechtzeitig zu tun, allerdings bleibt die nur für Derivate zuständige ISDA (International Swaps and Derivatives Association) auf diesem Gebiet Vorreiter. Sie hat bereits entsprechende Vertragsanhänge veröffentlicht, die für neue Verträge gültig sind. Allerdings ist zu beachten, dass auf dem deutschen Markt i.d.R. keine ISDA-Rahmenverträge zur Anwendung kommen, sodass diese Standards erst noch auf den deutschen Markt angepasst werden müssen.
Insgesamt empfahlen die Referent*innen den Marktteilnehmer*innen, sich bereits jetzt intensiv mit den bestehenden und zukünftigen Anforderungen der durch die Benchmark-Verordnung vorgeschriebenen Reformen vertraut zu machen. Dabei sollten bestehende Finanzierungs- und Derivate-Verträge hinsichtlich ihrer Anfälligkeit auch auf sogenannte Basis-Risiken geprüft, die Auswirkungen auf das Rechnungswesen evaluiert und eine Kommunikationsstrategie mit Kunden*innen und Finanzierungspartnern*innen sowie ein Umsetzungsplan entworfen werden. Hierbei wird es notwendig werden, spätestens in 2019 entsprechende Projekte zu initiieren, für die bereits jetzt entsprechende Ressourcen zu einzuplanen sind.
Weitere Informationen von uns zum Thema finden Sie unter: https://www.sachsen-am.de/euribor-reform/
Gern unterstützen wir Sie auch hierbei wie gewohnt als bankenunabhängiger Dienstleister. Bei Interesse sprechen Sie uns gern jederzeit an bzw. schreiben uns Ihre Fragen an die E-Mailadresse EURIBOR@sachsen-am.de.