Das ISAB (International Accounting Standards Board), das die Bilanzierungsgrundsätze für die International Financial Reporting Standards (IFRS) festlegt, hat für die wichtigen Hedge-Accounting Standards IFRS 9 und IAS 39 einen sogenannten Exposure Draft (ED/2019/1) veröffentlicht. In dem ED/2019/1 stellt das ISAB für die Anwender von Hedge Accounting verschiedene Ausnahmeregelungen für Probleme zur Diskussion, die im Zusammenhang mit der Benchmarkreform bzw. der EU Benchmark Regulation auftreten können. Diskussionsbeiträge und Kommentare können bis zum 17. Juni 2019 abgegeben werden.
Angesichts der bestehenden Unsicherheiten bei der Umsetzung der Benchmarkreform / Euriborreform und eventueller Konsequenzen auf die Hedge-Beziehungen von Finanzinstrumenten werden Ausnahmeregelungen zu den bestehenden Bestimmungen des IFRS 9 und IAS 39 für die Übergangszeit bis zum endgültigen Ersatz von betroffenen Referenzzinsen vorgeschlagen.
Damit soll der Gefahr einer zwangsweisen Auflösung von Hedge-Beziehungen bzw. dem möglichen Verbot einer Neu-Designierung von Hedge-Beziehungen begegnet werden, die bei einer strengen Anwendung der bestehenden Regeln drohen und die negative Auswirkungen auf die Ertragslage von Unternehmen haben können. Eine Hedge-Beziehung müsste nach geltenden Regeln bspw. dann aufgelöst werden, wenn zukünftige Cash Flows in ihrer Höhe und/oder hinsichtlich ihrer Zeitpunkte nicht mehr mit ausreichender Sicherheit prognostiziert werden können, was bei einer Anpassung von Referenzzinssätzen eintreten kann.
Unter anderem sollen IFRS-bilanzierende Unternehmen – solange noch keine endgültige Gewissheit über die Auswirkungen der Benchmarkreform gegeben ist – unterstellen können, dass bereits in ihren Finanz- bzw. Hedge-Instrumenten referenzierte Referenzzinssätze, wie zum Beispiel der EURIBOR, durch die Reform nicht verändert werden. Dies ist besonders für sogenannte antizipative Hedges und die regelmäßig durchzuführende prospektive Bewertung eine Erleichterung. Die Ausnahmen sollen nur solange angewandt werden, bis die Unsicherheiten hinsichtlich der Benchmarkverordnung bzw. aus der Benchmarkreform beseitigt sind oder die Hedge-Beziehung aus anderen Gründen aufgelöst wird bzw. bei Feststellung einer Ineffektivität aufzulösen ist. Letzteres kann zum Beispiel auch dann eintreten, wenn sich die gegenwärtigen Unsicherheiten auflösen und deutlich wird, dass durch die Benchmarkreform /Euriborreform die bestehenden Anforderungen an eine Hedge-Beziehung nicht mehr gegeben sind. Die Ausnahmen haben nämlich keinen Einfluss auf die Bemessung der Hedge-Effektivität und wie Hedge-Beziehungen im Jahresabschluss ausgewiesen werden.
Sie sollen noch in 2019 in Kraft treten und ab dem 01. Januar 2020 verpflichtend und zuvor bereits freiwillig anzuwenden sein. Im Anhang des Jahresabschlusses ist über das Ausmaß der betroffenen Finanzinstrumente zu berichten. Die Vorschläge sollen und werden zudem keine Erleichterung für alle bilanzierungsrelevanten Konsequenzen bringen, die sich aus der Benchmarkreform bzw. der Benchmarkverordnung ergeben werden. Wenn sich zum Beispiel durch die Euriborreform die Liquidität eines Referenzzinssatzes so stark ändert, dass sich dies materiell auf dessen Niveau auswirkt, muss dies bei der Messung der Hedge-Effektivität berücksichtigt werden.